Antragsverfahren

So beantragen Sie die Vokation

Je nach persönlicher Situation des Antragstellers müssen bei der Beantragung einer Vokation verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.

Die kirchliche Bevollmächtigung kann erteilt werden als

Hier finden Sie die jeweiligen Antragsformulare zur Beantragung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Diese können Sie entweder ausdrucken und ausfüllen oder online ausfüllen und ausdrucken und zusammen mit den entsprechenden Unterlagen wieder an uns zurücksenden.

Vorlagefrist für die kirchliche Bevollmächtigung für den Vorbereitungsdienst

Wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten kann es vorkommen, dass Ihnen bei Ablauf der Bewerbungsfrist zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst die kirchliche Bevollmächtigung noch nicht vorliegt, weil diese erst auf Ihren Antrag hin und nach Vorlage des entsprechenden Zeugnisses ausgestellt werden kann. Dazu gibt es folgende Erlassregelung:

„Gemäß Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (jetzt: Ministerium für Schule und Weiterbildung) vom 29.06.1998 - Az.: I B 1.40 - 22/0 Nr. 382/1998 - ist die Vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis bis zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst der zuständigen Anstellungsbehörde vorzulegen.“

Sie haben somit Zeit, die kirchliche Bevollmächtigung spätestens bis zum Zeitpunkt Ihrer Einstellung in den Vorbereitungsdienst (derzeit 01.05. bzw. 01.11.) nachzureichen. Wir bitten Sie daher, ggf. die jeweils zuständige Bezirksregierung darauf hinzuweisen und uns umgehend zu informieren, sollte es Probleme bzgl. Ihrer Vorlagefrist geben.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt.

Zuständigkeiten der Landeskirchenämter für die Regierungsbezirke in NRW

Gemäß § 9 der gemeinsamen Vokationsordnung ist der Dienstort maßgebend für Entscheidungen nach dieser Ordnung. Sobald Sie sich bei einer der Bezirksregierungen um Ihre Einstellung in den Vorbereitungsdienst (oder Schuldienst) beworben haben, bitten wir Sie, sich hinsichtlich der Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung an die jeweils zuständige Landeskirche zu wenden.

Sollten Sie sich für mehrere Bezirksregierungen (landeskirchenübergreifend) beworben und noch keine Zusage erhalten haben, wenden Sie sich bitte vorerst an die zuständige Landeskirche Ihres Erstwunsches, andernfalls an die Landeskirche Ihres Wohnsitzes.

Nachfolgend finden Sie Informationen für Seiteneinsteiger und Vertretungslehrkräfte. Benötigen Sie weitere Informationen zur Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigung? Oder möchten Sie mehr erfahren zur Anerkennung der Vocatio anderer Gliedkirchen der Ev. Kirche in Deutschland (EKD)?

Seiteneinsteiger/Vertretungslehrkräfte

Seiteneinsteiger/innen und/oder Kandidat/innen für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst sowie Vertretungslehrkräfte (s. „VERENA“ Land NRW) verwenden bitte das Antragsformular für die eingeschränkte kirchliche Unterrichtserlaubnis für fachfremden Einsatz. Nach bestandenem 2. Staatsexamen/ Staatsexamen bzw. einem Äquivalent hierzu kann eine Vocatio (unbefristete kirchliche Unterrichtserlaubnis) beantragt werden. Da nicht alle Seiteneinstiegsmaßnahmen des Landes NRW auch zur Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung führen, empfehlen wir Ihnen sich vor Teilnahme an einer Maßnahme mit uns (zwecks Klärung der Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung) in Verbindung zu setzen.

Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen

Lehramtsprüfungen (Erste Staatsprüfung oder Master of Education) und Lehramtsbefähigungen aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer Einstellung in Nordrhein-Westfalen (Vorbereitungsdienst oder Schuldienst) der Anerkennung. Hier finden Sie die im Einzelfall zuständige Bezirksregierung.

Anerkennung der Vocatio anderer Gliedkirchen der Ev. Kirchen in Deutschland (EKD)

Die Gliedkirchen der EKD haben in der Konferenz der Referentinnen und Referenten für Bildungs- Erziehungs- und Schulfragen am 9./10. Juni 2010 die Vereinbarung zur wechselseitigen Anerkennung der Vocatio durch die Gliedkirchen der EKD beschlossen; diese wurde von der Kirchenkonferenz der EKD am 1. Juli 2010 zustimmend zur Kenntnis genommen. Danach wird eine von einer anderen Landeskirche erteilte Vocatio anerkannt; Bedingung hierfür ist, dass die Voraussetzungen der gemeinsamen Vokationsordnung erfüllt sind.